Das Online-Antragsformular finden Sie weiter unten.
BITTE BEACHTEN SIE:
Per Post zugesandte Anträge werden nicht angenommen!
Die Auswahl der Anträge und die Berechnung des zu zahlenden Betrags erfolgen gemäß dem Gesetz über bezahlbaren Wohnraum und dem geänderten Gesetz vom 25. Februar 1979 über Wohngeld.
Die Förderkriterien sind in Artikel 55 des Gesetzes über bezahlbaren Wohnraum festgelegt:
Art. 55. Kriterien für die Anspruchsberechtigung von Mietinteressenten und Mietern
(1)Der Mietinteressent muss folgende Voraussetzungen erfüllen, um einen erschwinglichen Mietvertrag abschließen zu können:
Der Mietinteressent ist eine natürliche Person, die am Tag der Antragstellung volljährig ist;
Kein Mitglied der häuslichen Gemeinschaft des Antragstellers ist Eigentümer, Nutznießer, Erbpächter oder Nutznießer eines Wohnrechts von mehr als einem ungeteilten Drittel einer anderen Wohnung im Großherzogtum Luxemburg oder im Ausland;
Das monatliche Einkommen des Antragstellers und der Mitglieder seiner häuslichen Gemeinschaft liegt unter oder entspricht der Förderungshöchstgrenze, die je nach Zusammensetzung der häuslichen Gemeinschaft gemäß der Tabelle in Anhang II festgelegt wird;
Der Antragsteller und die Mitglieder seiner häuslichen Gemeinschaft verfügen zum Zeitpunkt der Antragstellung über ein Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten gemäß dem geänderten Gesetz vom 29. August 2008 über die Freizügigkeit und die Einwanderung.
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte telefonisch oder per E-Mail (logement@differdange.lu) an unsere Abteilung für Wohnraum.
Welche Wohnung für welchen Haushalt?
Einschränkungen bei der Zuteilung von Wohnungen :
Wohnung 2 Zimmer
Wohnung
3 Zimmer
Wohnung
4 Zimmer
Personen mit eingeschränkter Mobilität*
Ja
Ja
Ja
Alleinstehend
Ja
Nein
Nein
Ältere Person(en) + 70 Jahre
Ja
Nein
Nein
Paar**
Ja
Ja
Nein
Haushalt + 1 Kind***
Ja
Ja
Nein
Haushalt + 2 Kinder***
Nein
Ja
Ja
Haushalt + 3 Kinder***
Nein
Nein
Ja
* Wohnungen für Personen mit eingeschränkter Mobilität (PMR) sind in allen Wohnungskategorien verfügbar und werden entsprechend der Größe des Haushalts, zu dem die Person mit eingeschränkter Mobilität gehört, vergeben.
**Paar: Haushalte mit Kindern unter 12 Jahren gelten als Paar.
***Kind: Kind über 12 Jahre – Kinder über 12 Jahre benötigen laut Gesetz ein eigenes Zimmer. Kinder unter 12 Jahren werden nicht mitgezählt. Ein Haushalt mit einem Kind unter 12 Jahren gilt daher als Paar.
Obergrenze für die Anspruchsberechtigung von Mietern
Das monatliche Einkommen der häuslichen Gemeinschaft wird gemäß Artikel 56 bestimmt, mit Ausnahme des Kindergeldes, das nicht berücksichtigt wird.