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Administrative Behördengänge

Hund anmelden

Jeder Hund, dessen Besitzer*in in der Gemeinde wohnt, muss beim Kundendienst („service clients“) der Gemeinde gegen Eingangsbestätigung angemeldet werden.

Füllen Sie dazu einfach das nebenstehende Formular mit den erforderlichen Anlagen aus oder gehen Sie mit den folgenden Unterlagen zum Kundendienst:

  • eine Bescheinigung des Tierarztes gemäß Artikel 3 (1) und 13 des Gesetzes vom 9. Mai 2008 über Hunde;
  • ein Dokument, das bestätigt, dass ein Versicherungsvertrag mit einer zugelassenen Gesellschaft abgeschlossen wurde, der die zivilrechtliche Haftung desHundebesitzers für Schäden, die das Tier Dritten zufügt, garantiert.

Ein Wechsel des Eigentümers oder der Tod des Hundes muss ebenfalls gemeldet werden.

Die Hundesteuer beträgt 40 Euro pro Jahr undpro Hund. Die Rechnungsstellung erfolgt jeweils zu Beginn eines Jahres.

Hundegesetzung

Polizeivorschriften

Tierärztliche Bescheinigung

Einschreibung Hondsfürerschäin


Besondere Bestimmungen für potenziell gefährliche Hunde

Das Gesetz vom 9. Mai 2008 über Hunde legt fest, welche Hunde gefährlich sein können. Diese sind im Wesentlichen:

  1. Hunde der Rasse Staffordshire Bullterrier;
  2. Hunde der Rasse Mastiff;
  3. American Staffordshire Terrier Hunde;
  4. Tosa-Hunde;
  5. Hunde, die in ihren morphologischen Merkmalen dem American Staffordshire Terrier ähneln und allgemein als „Pitbulls“ bekannt sind;
  6. Hunde, die von ihren morphologischen Merkmalen her den Hunden der Rasse Mastiff gleichgestellt sind, die gemeinhin als „Boer-Bulls“ bezeichnet werden;
  7. Hunde, die in ihren morphologischen Merkmalen den Tosa-Hunden ähneln.

Personen, die sich einen Hund anschaffen möchten, der auf der Liste der möglicherweise gefährlichen Hunde steht, müssen zuvor einen Ausbildungskurs besuchen, um das „Hondsführerschäin“-Diplom zu erhalten. Die gleichen Bedingungen gelten für alle Personen, Familienmitglieder, die beabsichtigen, mit einem Hund der oben genannten Rassen spazieren zu gehen.

Sobald Sie das Diplom erhalten haben, müssen Sie beim Landwirtschaftsministerium einen schriftlichen Antrag stellen, um eine Genehmigung zum Halten eines dieser Hunde zu erwerben, indem Sie folgende Unterlagen einreichen:

  • Diplom „Hondsführerschäin“,
  • Auszug aus dem Strafregister,
  • Kopie des Personalausweises oder Reisepasses.

Nach Erhalt der oben genannten Genehmigung haben Sie das Recht, sich einen möglicherweise gefährlichen Hund zuzulegen. Innerhalb von 18 Monaten nach der Geburt des Hundes müssen Sie mit dem Hund einen Trainingskurs absolvieren, indem Sie sich bei einer anerkannten Hundeschule anmelden.

Bei Hunden, die gefährlich sein könnten, erfolgt die Anmeldung des Hundes in zwei Schritten bei der Gemeindeverwaltung der Wohngemeinde des Halters.

Die erste Anmeldung des Hundes muss innerhalb von vier Monaten nach der Geburt des Hundes gegen Empfangsbestätigung erfolgen. Zu diesem Zweck sind abzugeben:

  • eine von einem zugelassenen Tierarzt ausgestellte Bescheinigung, in der die Kennzeichnung der Rasse oder Gattung und die elektronische Kennzeichnung des Hundes sowie seine gültige Tollwutimpfung bestätigt werden;
  • einen Nachweis über den Abschluss eines Versicherungsvertrags mit einer im Großherzogtum Luxemburg zugelassenen oder zum Geschäftsbetrieb berechtigten Gesellschaft, der die Haftpflicht des Hundehalters für Schäden, die das Tier Dritten zufügt, abdeckt.

Innerhalb von achtzehn Monaten nach der Geburt des Hundes hat der Halter gegen Quittung bei der Gemeindeverwaltung :

  • ein Diplom, das den erfolgreichen Abschluss von Ausbildungskursen für den Hund bescheinigt;
  • ein Diplom, das den Erfolg des Hundehalters bei der Ausbildung bescheinigt;
  • eine tierärztliche Bescheinigung, aus der das Datum der Kastration der unter den Buchstaben e) bis g) genannten Hunde hervorgeht;
  • den Eingang der ersten Erklärung vorzulegen.

Jeder Halter eines gefährlichen Hundes ist verpflichtet, die gesetzlich vorgeschriebenen Bedingungen jederzeit einzuhalten und die gültige Quittung für die mit der Überwachung des Gesetzes beauftragten Beamten bereitzuhalten.

Formular

 

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