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Administrative Behördengänge

Hochzeit

Einzureichende Dokumente:

  • Geburtsurkunde (vollständige Kopie mit den Namen des Vaters und der Mutter), die weniger als drei Monate alt ist, wenn sie im Großherzogtum Luxemburg ausgestellt wurde, und weniger als sechs Monate alt, wenn sie im Ausland ausgestellt wurde
  • Wohnsitzbescheinigung (mit Angabe des Zivilfstandes) für jeden der zukünftigen Ehepartner, der nicht seit mindestens sechs Monaten seinen rechtmäßigen Wohnsitz in der Stadt Differdingen hat
  • Gegebenenfalls Sterbeurkunde des früheren Ehepartners
  • Heiratsurkunde mit Vermerk der Scheidung oder Abschrift des Scheidungsurteils 
  • Geburtsurkunden der zu legitimierenden Kinder

Darüber hinaus werden bei Ausländern*innen folgende Dokumente benötigt:

  • Für deutsche Staatsangehörige: Ehefähigkeitszeugnis. Die Bescheinigung wird auf Antrag des/der Standesbeamten*in von der Gemeinde des letzten Wohnsitzes in Deutschland ausgestellt. Hat der deutsche Staatsangehörige noch nie in Deutschland gelebt, ist das Standesamt-Berlin zuständig.  (Standestamt-I Berlin, 9 Rückerstraße, D-11019 Berlin)
  • Für amerikanische Staatsangehörige: von der Botschaft in Luxemburg ausgestellte eidesstattliche Erklärung (22, bvd E. Servais, T: 46 01 23)
  • Für österreichische Staatsangehörige: Ehefähigkeitszeugnis, ausgestellt von der Botschaft in Luxemburg (3, rue des Bains, T: 47 11 88 – 1)
  • Für britische und irische Staatsangehörige: Ehefähigkeitsbescheinigung, auszustellen von den jeweiligen Botschaften. Britische Botschaft: 5, bvd Joseph II, Luxemburg T: 22 98 64-1 ODER Irische Botschaft: 28, rte d’Arlon, T: 4 506 10-1)
  • Für kapverdische Staatsangehörige: von der Botschaft in Luxemburg ausgestellte Ehefähigkeitsbescheinigung (46, rue Goethe, T: 26 48 09 48)
  • Für spanische Staatsangehörige: Ehefähigkeitsbescheinigung, ausgestellt von der Botschaft in Luxemburg (4, bvd E. Servais, T: 46 02 55 – 310)
  • Für französische Staatsangehörige: Ehefähigkeitsbescheigung, ausgestellt vom Konsulat in Luxemburg (8B, bd. Joseph II., T: 45 72 71 – 1)
  • Für italienische Staatsangehörige: Ehefähigkeitsbscheinigung, ausgestellt vom Konsulat in Luxemburg (25, rte d’Esch, T: 44 36 44 – 1)
  • Für niederländische Staatsangehörige: Ehefähigkeitsbescheinigung, ausgestellt von der Gemeinde des letzten Wohnsitzes in den Niederlanden oder von der Botschaft in Luxemburg (6, rue Ste Zithe, T: 22 75 50 – 1)
  • Bei portugiesischen Staatsangehörigen: Ehefähigkeitsbescheinigung, ausgestellt vom Generalkonsulat in Luxemburg (282, rte de Longwy, T: 44 71 83)
  • Für Schweizer Staatsangehörige: Ehefähigkeitszeugnis, ausgestellt von der Botschaft in Luxemburg (25 A, bvd Royal, T: 22 74 74 – 1)
  • Für alle oben nicht aufgeführten Nationalitäten sollten Gesetzeszeugnisse über das Eherecht bei den entsprechenden Botschaften in Luxemburg oder in einem der Nachbarländer (Belgien, Frankreich, Deutschland) beantragt werden.

Gesetzeszeugnisse über das Eherecht für alle anderen Ausländer*innen:

Besondere Bestimmungen für Inländer*innen:

Italiener

  • In Luxemburg geborene Person, die seit ihrer Geburt in Luxemburg ansässig ist: Die Veröffentlichung der Eheschließung werden im italienischen Konsulat veröffentlicht. Die betreffende Person muss eine Wohnsitzbescheinigung aller Gemeinden, in denen der Antragsteller im Großherzogtum Luxemburg gewohnt hat, vorlegen
  • Im Ausland geborene Personen: Die Veröffentlichung der Eheschließung werden in Italien vorgenommen. Der/Die Standesbeamte*in wird die zuständige Gemeinde über das italienische Konsulat in Luxemburg informieren.

Portugiesen

Interessenten müssen sich gemeinsam mit den folgenden Unterlagen beim portugiesischen Generalkonsulat in Luxemburg vorstellen:

  • Aktuelle Geburtsurkunde (Frist: sechs Monate)
  • nationaler Ausweis
  • Reisepass
  • Ausländerausweis oder Aufenthaltsbescheinigung

Die Dienststellen des Konsulats werden mit der Veröffentlichung der Eheschließung in der Konsulatskanzlei fortfahren und nach Abschluss der Akte wird die Bescheinigung über die Ehefähigkeit zusammen mit den Belegen an die zuständige Gemeindeverwaltung geschickt.

Achtung: Wenn ein Kind vor der Eheschließung geboren wird, muss die Anerkennung vor der Feier der Eheschließung erfolgen. Das Kind kann nicht den Status eines ehelichen Kindes haben, wenn die Anerkennung nicht vor der Ehe erfolgt ist.

WICHTIGE INFORMATIONEN FÜR DAS ZUKÜNFTIGE BRAUTPAAR!

Bitte beachten Sie, dass alle erforderlichen Dokumente stempel- und kanzleigebührenpflichtig sind. Daraus folgt, dass alle Akten vor der Veröffentlichung der Ehe in den Händen des beauftragten Beamten in bar bezahlt werden müssen! Geschätzte Kosten (variabel je nach den zu erstellenden Dokumenten): zwischen 10 und 20 Euro/Ehe.

 
 

Kontakt & Infos

Biergeramt
T.: 58 77 1-01
während den Bürozeiten (8 Uhr-11:30 Uhr und 13:30 Uhr-16:30 Uhr)

Online-Behördengänge sind zu bevorzugen. Wenn Sie ins Rathaus kommen müssen, vereinbaren Sie bitte einen Termin.

 

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