Jetzt
Administrative Behördengänge

Wohnsitzwechsel

Wohnsitzwechsel innerhalb der Stadt Differdingen und innerhalb Luxemburgs

Wohnsitzwechsel innerhalb der Stadt Differdingen

Im Falle einer Änderung des gewöhnlichen Wohnsitzes in der Stadt ist jeder Bürger verpflichtet, dies innerhalb von 8 Tagen nach Einzug in die neue Wohnung beim Einwohnermeldeamt anzumelden.

Jede Erklärung muss von der betreffenden Person oder einem Vertreter auf der Grundlage eines gültigen Ausweisdes und des Titels, auf dessen Grundlage sie handelt, abgegeben werden:

  • Ehepartner oder eingetragener Partner, mit dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat,
  • Vormund oder Betreuer,
  • gesetzlicher Vertreter oder Ad-hoc-Vertreter,
  • Sonder-Bevollmächtigter.

Unmündige Minderjährige werden durch den Elternteil, der die elterliche Gewalt ausübt, oder durch einen Betreuer vertreten.

Vorzulegende Dokumente:

  1. Gültiges Ausweisdokument (Personalausweis oder Reisepass),
  2. Mietvertrag/Unterkunftsbescheinigung (ANHANG),
  3. Für Bürger der EU und assimilierter Länder: Meldebescheinigung,
  4. Für Drittstaatsangehörige, die Familienangehörige eines EU-Bürgers sind: Familienangehörigenausweis
  5. Für Drittstaatsangehörige, die keine Familienangehörigen eines EU-Bürgers sind:
  6. AufenthaltserlaubnisFür Autobesitzer: Anwohnerparkausweis (bei Wohngebietswechsel)

Wohnsitzwechsel innerhalb des Großherzogtums Luxemburg

Jede Person, die innerhalb des Großherzogtums Luxemburg umzieht, muss sich innerhalb von 8 Tagen nach Bezug des neuen Wohnsitzes beim Einwohneramt der Gemeindeverwaltung ihres Wohnortes melden.

Jede Erklärung muss von der betreffenden Person oder einem Vertreter auf der Grundlage eines gültigen Identitätsdokuments und des Titels, auf dessen Grundlage sie handelt, abgegeben werden, der sein :

  • Ehepartner oder eingetragener Partner, bei dem er gewöhnlich wohnt,
  • Vormund oder Betreuer,
  • gesetzlicher Vertreter oder Ad-hoc-Vertreter,
  • Sonder-Bevollmächtigter.

Unmündige Minderjährige werden durch den Elternteil, der die elterliche Gewalt ausübt, oder durch einen Betreuer vertreten.

Vorzulegende Dokumente:

  1. gültiger nationaler Personalausweis oder Reisepass
  2. Mietvertrag/Bescheinigung über die Unterkunft
  3. Für Bürger der EU und assimilierter Länder: Meldebescheinigung
  4. Für Drittstaatsangehörige, die Familienangehörige eines EU-Bürgers sind: Familienangehörigenausweis
  5. Für Drittstaatsangehörige, die keine Familienangehörigen eines EU-Bürgers sind: Aufenthaltserlaubnis
  6. Wenn die Daten der betroffenen Person im nationalen Register natürlicher Personen fehlen oder nicht aussagekräftig sind, wird dringend empfohlen, dass die betroffene Person Dokumente vorlegt, die ihre Angaben zum Familienstand verifizieren können (z. B. Heiratsurkunde, Geburtsurkunde, Scheidung usw.).

Wohnsitzwechsel aus dem Ausland

Jede Person, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Großherzogtum Luxemburg einrichtet, muss beim Einwohnermeldeamt der Gemeindeverwaltung ihres Wohnsitzes gemeldet werden.

Die Ankunftserklärung entspricht der Eintragung in das Melderegister für natürliche Personen.

Die Modalitäten in Bezug auf die entsprechenden Erklärungen werden durch das geänderte Gesetz vom 19. Juni 2013 über die Identifizierung natürlicher Personen festgelegt.

Alle Personen, die aus dem Ausland in das Großherzogtum Luxemburg einreisen, müssen ihren gewöhnlichen Aufenthalt innerhalb von acht Tagen nach ihrer Ankunft beim Einwohneramt der Gemeindeverwaltung ihres Wohnorts anmelden. Es ist zu beachten, dass sich Drittstaatsangehörige innerhalb von drei Arbeitstagen nach ihrer Ankunft im Hoheitsgebiet anmelden müssen.

Vorzulegende Dokumente:

  1. gültiger nationaler Personalausweis oder Reisepass,
  2. Mietvertrag/Unterkunftsbescheinigung (ANHANG),
  3. Aufenthaltserlaubnis bzw. eine Aufenthaltskarte vorlegen, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellt wurde und gleichgestellt ist,
  4. Wenn die betreffende Person noch nie im Großherzogtum Luxemburg gemeldet war, wird dringend empfohlen, die Dokumente vorzulegen, die ihren Familienstand belegen können (z. B. Heiratsurkunde, Geburtsurkunden der Kinder, Scheidung usw.).

Ausländische Staatsangehörige müssen auch die Formalitäten im Zusammenhang mit der Freizügigkeit und der Einwanderung erledigen. Die betroffenen Personen:

  • Bürger der Europäischen Union und assimilierter Länder (Meldebescheinigung),
  • Drittstaatsangehöriger (Aufenthaltserlaubnis).
 

Kontakt & Infos

Biergeramt
Tel.: 58 77 1-01
E-Mail

Während der Bürozeiten (8 Uhr-11:30 Uhr und 13:30 Uhr-16:30 Uhr)

Online-Behördengänge sind zu bevorzugen. Wenn Sie ins Rathaus kommen müssen, vereinbaren Sie bitte einen Termin.

 

Die Audiowiedergabe des Seiteninhalts ist aktiv.

Wiedergabe beenden