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Jeder Hund, dessen Besitzer*in in der Gemeinde wohnt, muss beim Kundendienst („service clients“) der Gemeinde gegen Eingangsbestätigung angemeldet werden.
Füllen Sie dazu einfach das Online-Formular mit den erforderlichen Anlagen aus oder gehen Sie zum Kundendienst.
Ein Eigentümerwechsel oder der Tod des Hundes muss ebenfalls gemeldet werden.
Die Hundesteuer beträgt 40 Euro pro Jahr und pro Hund. Die Rechnungsstellung erfolgt jeweils zu Beginn des Jahres.
Kommen Sie mit den folgenden Unterlagen zum Kundendienst:
Das Gesetz vom 9. Mai 2008 über Hunde legt fest, welche Hunde gefährlich sein können. Diese sind im Wesentlichen:
Personen, die sich einen Hund anschaffen möchten, der auf der Liste der möglicherweise gefährlichen Hunde steht, müssen zuvor einen Ausbildungskurs besuchen, um das „Hondsführerschäin“-Diplom zu erhalten. Die gleichen Bedingungen gelten für alle Personen, Familienmitglieder, die beabsichtigen, mit einem Hund der oben genannten Rassen spazieren zu gehen.
Sobald Sie das Diplom erhalten haben, müssen Sie beim Landwirtschaftsministerium einen schriftlichen Antrag stellen, um eine Genehmigung zum Halten eines dieser Hunde zu erwerben, indem Sie folgende Unterlagen einreichen:
Nach Erhalt der oben genannten Genehmigung haben Sie das Recht, sich einen möglicherweise gefährlichen Hund zuzulegen. Innerhalb von 18 Monaten nach der Geburt des Hundes müssen Sie mit dem Hund einen Trainingskurs absolvieren, indem Sie sich bei einer anerkannten Hundeschule anmelden.
Bei Hunden, die gefährlich sein könnten, erfolgt die Anmeldung des Hundes in zwei Schritten bei der Gemeindeverwaltung der Wohngemeinde des Halters.
Die erste Anmeldung des Hundes muss innerhalb von vier Monaten nach der Geburt des Hundes gegen Empfangsbestätigung erfolgen. Zu diesem Zweck sind abzugeben:
Innerhalb von achtzehn Monaten nach der Geburt des Hundes hat der Halter gegen Quittung bei der Gemeindeverwaltung :
Jeder Halter eines gefährlichen Hundes ist verpflichtet, die gesetzlich vorgeschriebenen Bedingungen jederzeit einzuhalten und die gültige Quittung für die mit der Überwachung des Gesetzes beauftragten Beamten bereitzuhalten.
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