Im Falle einer Änderung des gewöhnlichen Wohnsitzes in der Stadt ist jeder Bürger verpflichtet, dies innerhalb von 8 Tagen nach Einzug in die neue Wohnung beim Bürgeramt anzumelden.
Jede Erklärung muss von der betreffenden Person oder einem Vertreter auf der Grundlage eines gültigen Ausweises und des Titels, auf dessen Grundlage sie handelt, abgegeben werden:
- Ehepartner oder eingetragener Partner, mit dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat,
- Vormund oder Betreuer,
- gesetzlicher Vertreter oder Ad-hoc-Vertreter,
- Sonder-Bevollmächtigter.
Unmündige Minderjährige werden durch den Elternteil, der die elterliche Gewalt ausübt, oder durch einen Betreuer vertreten.
Vorzulegende Dokumente:
- Gültiges Ausweisdokument (Personalausweis oder Reisepass),
- Mietvertrag/Unterkunftsbescheinigung (ANHANG),
- Für Bürger der EU und assimilierter Länder: Meldebescheinigung,
- Für Drittstaatsangehörige, die Familienangehörige eines EU-Bürgers sind: Familienangehörigenausweis
- Für Drittstaatsangehörige, die keine Familienangehörigen eines EU-Bürgers sind: Aufenthaltserlaubnis
- Für Autobesitzer: Anwohnerparkausweis (bei Wohngebietswechsel)