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Jede Person, die innerhalb des Großherzogtums Luxemburg umzieht, muss sich innerhalb von 8 Tagen nach Bezug des neuen Wohnsitzes beim Bürgeramt der Gemeindeverwaltung ihres Wohnortes melden.
Jede Erklärung muss von der betreffenden Person oder einem Vertreter auf der Grundlage eines gültigen Identitätsdokuments und des Titels, auf dessen Grundlage sie handelt, abgegeben werden, der sein :
Unmündige Minderjährige werden durch den Elternteil, der die elterliche Gewalt ausübt, oder durch einen Betreuer vertreten.
Vorzulegende Dokumente:
Jede Person, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Großherzogtum Luxemburg einrichtet, muss beim Bürgeramt der Gemeindeverwaltung ihres Wohnsitzes gemeldet werden.
Die Ankunftserklärung entspricht der Eintragung in das Melderegister für natürliche Personen.
Die Modalitäten in Bezug auf die entsprechenden Erklärungen werden durch das geänderte Gesetz vom 19. Juni 2013 über die Identifizierung natürlicher Personen festgelegt.
Alle Personen, die aus dem Ausland in das Großherzogtum Luxemburg einreisen, müssen ihren gewöhnlichen Aufenthalt innerhalb von acht Tagen nach ihrer Ankunft beim Bürgeramt der Gemeindeverwaltung ihres Wohnorts anmelden. Es ist zu beachten, dass sich Drittstaatsangehörige innerhalb von drei Arbeitstagen nach ihrer Ankunft im Hoheitsgebiet anmelden müssen.
Vorzulegende Dokumente:
Ausländische Staatsangehörige müssen auch die Formalitäten im Zusammenhang mit der Freizügigkeit und der Einwanderung erledigen. Die betroffenen Personen:
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