- Für luxemburgische Staatsbürger: gültiger Personalausweis, für Ausländer: gültiger Reisepass,
- aktuelle Aufenthalts- und Ledigkeitsbescheinigungen für jeden der Partner, die bescheinigen, dass sie einen gemeinsamen rechtmäßigen Wohnsitz haben,
- eine eidestandliche, von den Partnern entweder vor dem Standesbeamten oder vor einem Notar unterzeichnete Erklärung, dass zwischen den Partnern keine familiären Beziehungen oder Verbindungen bestehen, die ein rechtliches Hindernis für die Eintragung der eheähnlichen Lebensgemeinschaft darstellen würden,
- den Nachweis des Familienstandes durch eine aktuelle, vollständige Kopie der Geburtsurkunde.
Für geschiedene Personen:
- Eine vollständige Kopie der Heiratsurkunde der aufgelösten Ehe, in der die Scheidung erwähnt wird oder eine vollständige Kopie der Abschrift der Scheidung
Für verwitwete Personen:
- Die Sterbeurkunde oder die Geburtsurkunde des verstorbenen Ehepartners mit dem Hinweis auf den Tod
Für Personen, die keine Geburtsurkunde einer luxemburgischen Gemeinde besitzen:
- Eine Bescheinigung, die besagt, dass keine der beiden Personen eine andere Partnerschaft mit einer anderen Person eingegangen ist. Diese Bescheinigung kann per Post an die Adresse : Cité judiciaire, Gebäude CR, Parquet Général,Personenstandsregisteramt, L-2080 Luxemburg (T: 475981-341). Ein Bewerbungsformular ist beigefügt.
Für Personen, die bereits vor dem 1. November 2010 eine eingetragende Lebenspartnerschaft (PACS) eingegangen sind:
- Eine aktuelle Bescheinigung aus dem Personenstandsregister, die die Auflösung der erklärten Partnerschaft festhält,
- eine Bescheinigung der zuständigen ausländischen Behörde, dass sie nicht in einer im Ausland für Ausländerinnen und Ausländer geschlossenen Partnerschaft oder sonstigen Lebensgemeinschaft eingegangen sind. Sollte das Dokument fehlen: Eine von den zuständigen ausländischen Behörden ausgestellte Gesetzeszeugnis über das Eherecht („certificat de coutume“), aus der hervorgeht, dass die Personen nach dem Recht ihres Herkunftslandes die Voraussetzungen für die Eheschließung erfüllen und dass es nach dem Recht ihres Herkunftslandes keine ähnliche Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft gibt,
- gegebenenfalls einen Nachweis über das Bestehens einer Vereinbarung über einen vermögensrechtlichen Vertrag,
- Alle ausländischen Dokumente müssen von einem vereidigten Übersetzer (Adressen unter der T: 47 59 81 335) entweder ins Französische, Deutsche oder Englische übersetzt und gegebenenfalls legalisiert werden, wenn sie nicht aus einem Land stammen, das das Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 ratifiziert hat.