Administrative Behördengänge

Einreise und Aufenthalt von Ausländern

Jede Person, die sich mit gewöhnlichem Wohnsitz auf dem Gebiet einer luxemburgischen Gemeinde niederlässt, muss sich unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit bei ihrer Ankunft in der Gemeinde beim Bürgeramt der Gemeindebehörde ihres neuen gewöhnlichen Wohnorts anmelden.

Bürger der Europäischen Union und ihre Familienangehörigen

Unionsbürger (Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union) und Staatsangehörige eines assimilierten Landes (Norwegen, Island, Liechtenstein und die Schweizerische Eidgenossenschaft), die sich länger als drei Monate in Luxemburg aufhalten wollen und ihren Wohnsitz in Differdingen haben, müssen beim „Biergeramt“ eine Ankunftserklärung beantragen, auf deren Grundlage unverzüglich eine „Anmeldebescheinigung“ ausgestellt wird.

Familienangehörige, die selbst Unionsbürger (oder assimilierte) sind, werden das gleiche tun. Familienangehörige, die selbst Drittstaatsangehörige sind, beantragen als Familienangehörige eines Unionsbürgers eine Aufenthaltskarte.

Einzureichende Dokumente

  • Gültiger Personalausweis oder Reisepass
  • Mietvertrag/Unterkunftsbescheinigung
  • für den Arbeitnehmer: Arbeitsvertrag
  • für den Selbständigen: Niederlassungsbewilligung/Berufserlaubnis/Registrierung im Auftrag/Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen;
  • für nichtaktive Personen: Nachweis ausreichender Existenzmittel + Eintragung in die Krankenversicherung (eigene luxemburgische Versicherung oder Nachweis des ausländischen Versicherungsträgers, dass die betreffende Person in Luxemburg tatsächlich versichert ist)Für Unverheiratete: Vollständige Kopie der (aktuellen) Geburtsurkunde
  • Für unverheiratete Personen in einer Partnerschaft: vollständige Kopie der Geburtsurkunde und (aktuelle) Bescheinigung der eingetragenen Partnerschaft
  • für Verheiratete: vollständige Kopie der Heiratsurkunde oder des Familienstammbuchs (neueren Datums),
  • für verwitwete Personen: Auszug oder vollständige Kopie der Sterbeurkunde mit der erforderlichen Apostille (Haager Übereinkommen Nr. 12 vom 5.10.1961) oder der Beglaubigung der Unterschrift ODER vollständige Kopie der Geburtsurkunde des früheren Ehepartners mit einer Sterbeurkunde mit der erforderlichen Apostille (Haager Übereinkommen Nr. 12 vom 5.10.1961) oder der (kürzlich) beglaubigten Unterschrift
  • für geschiedene Personen: Eheschließung im Ausland und Scheidung in einem anderen EU-Mitgliedstaat (für Ausländer)/konforme Kopie der Gerichtsentscheidung + die Bescheinigung gemäß Artikel 39 der Verordnung 2201/2003, bekannt als Brüssel IIa-Verordnung/Vor dem 1. März 2005 erlassene Entscheidungen: beglaubigte Kopie der Gerichtsentscheidung + große Kopie des luxemburgischen Exequatururteils mit Rechtsmittelbescheinigung
  • Foto nach ICAO/OACI-Standards (für verheiratete Personen mit einem EU-Bürger)

Familienmitglied über 21 Jahre alt

Die betreffende Person muss den Nachweis über die Verantwortung oder die Schulbildung erbringen (ansonsten Verpflichtung zur Übernahme der Verantwortung)

Drittstaatsangehörige

Es sei darauf hingewiesen, dass sich Drittstaatsangehörige innerhalb von drei Arbeitstagen nach ihrer Ankunft im Land registrieren lassen müssen.

Einzureichende Dokumente

  • Gültiger Reisepass
  • Aufenthaltsgenehmigung, die vom Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten und Einwanderung ausgestellt wird
  • Mietvertrag/Unterkunftsbescheinigung

Mit dem Reisepass und der ihr bei der Einreisemeldung ausgestellten „Erklärung über die Ankunft eines Drittstaatsangehörigen“ („déclaration d’arrivée d’un ressortissant de pays tiers“) muss die Person sich anschließend an das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten und Einwanderung wenden, um ihre Akte fertigzustellen.

Ministerium für auswärtige Angelegenheiten und Einwanderung
Direktion für Einwanderung
Ausländerabteilung
26, route d’Arlon
L-1140 Luxemburg

B.P. 752
L-2017 Luxemburg

Weitere Informationen

 

Kontakt & Infos

Biergeramt
T.: 58 77 1-01
während den Bürozeiten (8 Uhr-11:30 Uhr und 13:30 Uhr-16:30 Uhr)

 

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