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Schulpflicht

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Alle Minderjährigen, die vor dem 1. September das vierte Lebensjahr vollendet haben und ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Großherzogtum Luxemburg haben, unterliegen der Schulpflicht.

Die Schulpflicht endet mit achtzehn Jahren oder in bestimmten Fällen vor achtzehn Jahren (die genauen Bedingungen sind dem unten genannten Gesetzestext zu entnehmen).

Der Bürgermeister informiert die Inhaber der elterlichen Sorge über den Beginn der Schulpflicht ihres Kindes und über die Anmeldung in einer Grundschule im Schulbezirk ihres Wohnsitzes.

Wenn der Minderjährige an einer anderen Schule in Luxemburg eingeschrieben ist oder zu Hause unterrichtet wird, müssen die Personen, die die elterliche Sorge innehaben, den Bürgermeister schriftlich darüber informieren.

Wird der Minderjährige an einer Schule im Ausland angemeldet, sind die Personen, die die elterliche Sorge innehaben, verpflichtet, dem Minister spätestens acht Tage nach der Anmeldung über www.edulink.lu/n72z oder per QR-Code eine Anmeldebescheinigung zukommen zu lassen.

Die Inhaber der elterlichen Sorge sind verpflichtet, dafür zu sorgen, dass der Minderjährige seiner Schulpflicht nachkommt.

Die Überwachung der Einhaltung der Schulpflicht obliegt nun dem Minister. Alle Informationen zu Schulversäumnissen und Befreiungen finden Sie in folgendem Gesetzestext.

Der Text des Gesetzes vom 20. Juli 2023 über die Schulpflicht, zur Änderung des geänderten Gesetzes vom 6. Februar 2009 über die Organisation des Grundschulunterrichts und des geänderten Gesetzes vom 18. März 2013 über die Verarbeitung personenbezogener Daten von Schülern kann unter legilux.public.lu eingesehen werden.

 

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