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Schulpflicht

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Alle Kinder, die vor dem 1. September in Luxemburg leben und mindestens vier Jahre alt sind, müssen die Schule besuchen. Diese Verpflichtung erstreckt sich über zwölf aufeinander folgende Jahre ab dem 1. September des betreffenden Jahres.

Die Gemeindeverwaltung informiert die Eltern über den Beginn der Schulpflicht für ihr Kind und meldet es automatisch in einer Grundschule im Schulbezirk ihres Wohnsitzes an.

Die Eltern sind verpflichtet, den regelmäßigen Schulbesuch ihres Kindes sicherzustellen. Die einzigen Gründe für die Abwesenheit sind die Krankheit des Kindes, der Tod eines nahen Verwandten und höhere Gewalt.

Die Eltern müssen die Klassenlehrerin oder den Klassenlehrer unverzüglich über die Abwesenheit und den Grund der Abwesenheit in der von der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer angegebenen Frist und Art und Weise informieren (mündliche oder schriftliche Entschuldigung, ärztliches Attest).

Auf begründeten Antrag der Eltern können Ausnahmen von der Anwesenheit gewährt werden.

Der/Die Klassenlehrer*in kann eine Abwesenheit von höchstens einem Tag gewähren.

Der Präsident des Schulausschusses kann eine Abwesenheit von mehr als einem Tag gewähren.

Jede Abwesenheit von mehr als 15 Tagen pro Schuljahr, einschließlich fünf aufeinanderfolgender Tage, muss vom Minister für Bildung, Kinder und Jugend genehmigt werden.

Für den Fall der Nichteinhaltung der Schulpflicht sieht das Gesetz besondere Maßnahmen vor, die vom Schöffenrat oder von der zuständigen Staatsanwaltschaft zu ergreifen sind.

 

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